Umtausch 2.0: Ungewollte Weihnachtsgeschenke landen häufiger im Netz

Wer kennt es nicht, das eben erhaltene Weihnachtsgeschenk ist so überhaupt gar nichts für einen selbst, also muss es umgetauscht werden. Den Schenkenden nach dem Kassenzettel fragen, damit der Umtausch auch unproblematisch klappt? Nicht gerade höflich. Folglich landen Geschenke nach Weihnachten auf diversen Verkaufs- oder Tauschportalen. Dies untersuchte der Branchenverband BITKOM und gibt auch gleich noch ein paar Tipps für den erfolgreichen Online-Umtausch gegen Bares.

Weihnachtsgeschenke

12% der Deutschen geben an, Geschenke bei Nichtgefallen dieses Jahr im Netz weiterverkaufen zu wollen. Das sind doppelt so viele wie noch letztes Jahr. Das ist zwar immer noch eine Minderheit, denn immerhin 56% gaben an, dass die Geschenke im Laden mit Kassenbon getauscht werden. 23% der Befragten machen es sich recht leicht und verschenken die Sachen einfach weiter, während 14% sich mit ihrem Schicksal abfinden und die Dinge einfach behalten, obwohl sie nicht gefallen.

Im Internet gibt es verschiedene Wege, seine Geschenke wieder loszuwerden. Allen voran natürlich Online-Auktionshäuser wie eBay. Es gibt aber auch Tauschbörsen, die zwar nicht für den Geldsegen sorgen, aber eventuell ein passenderes Geschenk abwerfen. Ebenso gibt es diverse Online-Flohmärkte und geschäftliche Ankäufer, vor allem im Elektronik-Bereich. Mit diesen Tipps von BITKOM klappt der Online-Verkauf ohne Probleme:

Als privater Verkäufer anmelden
Wer nicht regelmäßig und viel im Internet verkauft oder versteigert, sollte sich bei den geeigneten Plattformen als privater Verkäufer anmelden. Die Vorteile: Als privater Verkäufer müssen keine Widerrufs- oder Rückgaberechte eingeräumt werden. Gleiches gilt auch für die gesetzliche Gewährleistung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“ Wer hingegen häufig und regelmäßig das Internet als Verkaufsplattform nutzt, kann juristisch gesehen zum Unternehmer werden – einschließlich aller entsprechenden Folgen. Hierfür spielt es nicht einmal eine Rolle, ob bei den Verkäufen oder Versteigerungen ein Gewinn abfällt.

Nur wahrheitsgemäße Warenbeschreibungen
Kein Unterschied zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern wird bei der Artikelbeschreibung gemacht. In beiden Fällen muss diese selbstverständlich wahrheitsgemäß und authentisch sein. Wer jedoch falsche oder unzureichende Beschreibungen angibt, führt den Käufer wissentlich hinters Licht. Zudem werden so schlechte Bewertungen riskiert, die künftige Verkäufe auf derselben Plattform deutlich erschweren.

Eigene Bilder und Texte verwenden
Wichtig für einen erfolgreichen Verkauf sind gute Beschreibungstexte und passende Fotos. Hierfür können jedoch nicht irgendwelche Texte und Abbildungen aus dem Web genutzt werden. In der Regel sind diese urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch häufig für die vom Hersteller genutzten Materialien zur Produkt-Darstellung auf seiner Website. Wer diese einfach in sein Angebot kopiert, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Um keine böse Überraschung beim Verkauf zu erleben, sollten Texte und Bilder daher immer selbst erstellt werden.

Keine Markenrechte verletzen
Beim Verkauf oder der Versteigerung im Internet können auch Markenrechte eine wichtige Rolle spielen. Plagiate etwa, dürfen nicht angeboten werden. Das gilt auch für Privatpersonen, die aus ihrem letzten Urlaub ein gefälschtes Markenprodukt mitgebracht haben. Soll dieses im Internet weiterverkauft werden, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Auch im Beschreibungstext können Markenrechte verletzt werden, etwa wenn eine No-Name-Uhr als „im Rolex-Stil“ beschrieben wird.

Nur versichert versenden
Der Versand der verkauften Waren sollte nur versichert erfolgen. Ansonsten kann es passieren, dass der Verkäufer für verlorengegangene Pakete haften muss. Je nach Größe kann der Artikel als Päckchen oder Paket verschickt werden. Bei der Deutschen Post etwa können diese bis zu einem Wert von 500 Euro versichert werden. Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann in seinem Angebot zusätzlich den Satz einfügen: „Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers verschickt.“

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Datenschutz | Bundesdatenschutzbeauftragte Voßhoff rechtfertigt Vorratsdatenspeicherung

 Datenschutz | Bundesdatenschutzbeauftragte Voßhoff rechtfertigt Vorratsdatenspeicherung Andrea Voßhoff, die neu gewählte Bundesdatenschutzbeauftragte und frühere CDU-Bundestagsabgeordnete, hat ihre positive Grundhaltung zu der umstrittenen EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung bekräftigt. “Meine Grundposition ist, dass eine datenschutzkonforme Vorratsdatenspeicherung ein wirksames Instrument der Kriminalitätsbekämpfung sein kann”, sagte Voßhoff dem “Spiegel”. “Auch das Bundesverfassungsgericht hat nicht das `Ob` der Mindestspeicherfristen in Frage gestellt, sondern nur das `Wie`”, betonte Voßhoff.

Aber sie wolle der baldigen endgültigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Richtlinie nicht vorgreifen. “Ich warte sie mit großem Interesse ab.” Voßhoffs Berufung zur Datenschützerin war heftig kritisiert worden. Sie hatte sich bis vor kurzem als CDU-Rechtspolitikerin im Bundestag dafür eingesetzt, die umstrittene Datenspeicherung zur Kriminalitätsbekämpfung in Deutschland einzuführen, weil diese “dringend notwendig” sei.

Die Kritik nehme sie zwar zur Kenntnis, sagte Voßhoff. Den Vorwurf der mangelnden Kompetenz wies sie aber zurück: “Meine 15-jährige Parlamentserfahrung ist ein gutes Rüstzeug für meine neue Aufgabe.” Unter SPD-Innenpolitikern herrscht derweil Unmut darüber, dass die Parteispitze das wichtige Amt des Datenschutzbeauftragten der Union überlassen hat. “Es war ein Fehler, auf dieses Amt zu verzichten”, heißt es. Schon in den Koalitionsverhandlungen hatten Union und SPD vereinbart, dass CDU und CSU diesen Posten besetzen dürften, die Sozialdemokraten dafür das Amt des Wehrbeauftragten.

“Wir können nicht im Wahlkampf die Union beim Thema NSA vor uns hertreiben, um ihr nach der Wahl dieses Bürgerrechtsthema zu schenken”, sagte ein SPD-Innenpolitiker.

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Google Glass bekommt Kollisionsschutz für verträumte Nutzer

Filed under: Lifestyle

Wir kennen das alle. Irgendwer checkt auf der Strasse sein Smartphone und läuft wo gegen, stolpert, rempelt einen an. Kommt vor. Kann gefährlich sein. Mit Google Glass ist das auch nicht sonderlich unwahrscheinlich, weil man im digitalen Tagtraum verloren möglicherweise noch unvorsichtiger ist. Damit die Jugend aber Skynet noch erlebt, hat Google sich für dieses Problem etwas ausgedacht und schon mal einen Patentantrag auf Objekt-Kollisionsschutz gestellt. Die Idee ist, die Sensoren nehmen war, was einem vor der Nase herumschwirrt und warnen einen dadurch, dass sie die dargestellten Dinge im dritten Auge reduzieren. Ob das reicht werden wir sehen.

Original Image credit: RuthMarie/Flickr

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LG V510: das nächste Nexus-Tablet?

Der meist richtig liegende Leaker @evleaks ist der Schrecken vieler Technologie-Firmen. Oft weit vor der eigentlichen Vorstellung durch den Hersteller sind so Bilder und Infos bereits im Netz. Die aktuelle Veröffentlichung auf Twitter lässt darauf schließen, dass LG der nächste Hersteller eines Nexus-Tablets sein könnte. Nun hat ASUS bereits relativ aktuell das 7 Zoll große Nexus 7 2013 geliefert und auch ein 10 Zoll-Gerät soll von ASUS kommen – entsprechendes Zubehör wird bereits bei Amazon gelistet.

LG-V510

Das LG V510 soll ein Nexus-Gerät sein und es könnte sich bei diesem Tablet und das fehlende Bindeglied handeln – um 8 Zoll groß, basierend auf dem LG G Pad. Wer jetzt ein bisschen zurückdenkt, der könnte zudem mutmaßen, dass das Gerät Google auf einem Bild schon durch die Lappen gerutscht ist. Interessant könnte auch der Preis sein – das LG G Pad liegt momentan bei um 299 Euro und für diesen Preis darf man es definitiv als ordentliches Gerät bezeichnen. Wer weiss, vielleicht zaubert Google ein Nexus 8 aus dem Hut – für schmale 249 Euro. Wäre ja auch was, mir gefällt dieser Formfaktor eh besser.

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Krummer Deal: LG G Flex kommt global in den Handel

Das LG Flex dürfte vielen bekannt sein, hierbei handelt es sich um ein gebogenes Smartphone mit Selbstheilungskräften. War dieses Gerät erst einmal für den koreanischen Markt gedacht, so teilte LG heute mit, dass man das Gerät global verkaufen werde. Gestartet wird erst einmal mit Singapur und Hong Kong, andere Märkte in Asien können noch dieses Jahr die Verfügbarkeit ausrufen, weitere Regionen werden kurz danach bedient.

LG_G_FLEX_02

 

LG verbaut im LG G Flex seine Kernkompetenzen, namentlich Akku und Display. Letzteres ist 6 Zoll groß und löst mit 1280 x 720 auf. Hier hat man also eine geringere Auflösung als das derzeitige Flaggschiff LG G2, dafür verbaut man mehr Kapazität im Akku. Dieser hat durch die “Stack and Folding”-Technologie satte 3500 mAh spendiert bekommen. Dies sind noch einmal 500 mAh mehr als beim G2, dürfte aber dem größeren Display geschuldet sein.

LG_G_FLEX_01

LG ist der Meinung, dass diese Bauart ergonomischer und besser zu transportieren ist, ebenfalls sollen sich Vorzüge beim Konsumieren von Multimedia einstellen. Wie beim LG G2 sind die Bedienelemente auf der Rückseite, die übrigens über Selbstheilungskräfte verfügt. Kleine Kratzer verschwinden von selbst. Definitiv keine neue Erfindung, Nissan hatte mit dem Scratch Shield schon etwas Ähnliches vorgestellt. Polyrotaxan-Lack hieß bei Nissan das Zauberwort. Hier einmal das Video der LG G Flex-Selbstheilung:

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