Google TV ist tot: Philips stellt Smart TVs „powered by Android“ vor

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Google TV ist jetzt offiziell am Ende: Philips hat am heutigen Montag im Zuge der CES 2014 angekündigt, ihre neuen Premium Smart TV-Geräte mit Android zu befeuern – von Google TV war indes nicht die Rede. Stattdessen, wird die Implementierung von Googles mobilem OS in Fernseher von nun an als „powered by Android“ bezeichnet.

Der Bericht von GigaOm aus dem Oktober letzten Jahres war nur zum Teil korrekt: Google, oder zumindest die Hersteller von TV-Geräten, nehmen allem Anschein nach Abstand von der Bezeichnung Google TV und verpassen ihren Smart TVs, die Android als OS integriert haben, den Zusatz „powered by Android“ – von der kolportierten Namensänderung in „Android TV“ ist indes nicht die Rede. Die von Philips angegebene Betitelung trifft es im Grunde auch am Besten, schließlich wird Android parallel zur proprietären Plattform des TV-Herstellers betrieben.

TP Vision, der Betreiber der Marke Philips, kündigt die Integration von Android in die Premiumklasse der nächsten Smart TV-Generation auch entsprechend als Erweiterung des Smart TV-Erlebnisses an. So soll man sowohl auf das bestehende Angebot an Smart TV-Apps als auch über Googles Play Store auf Apps und Inhalte zugreifen können. Durch die Erweiterung der angebotenen Inhalte soll das Fernsehgerät, das in vielen Haushalten mittlerweile zum eigentlichen „Second Screen“ geworden ist, vermutlich wieder verstärkt in den Mittelpunkt gerückt werden.

Damit die kommenden Geräte auch fürs das Zocken von anspruchsvollen Spielen geeignet sind, sollen diese unter anderem mit Quad-Core-Prozessoren bestückt werden. Ferner verspricht TP Vision eine bessere Verknüpfung mit Android-Smartphones und -Tablets. Überdies soll auch der Support für iOS-Geräte erhalten bleiben. Laut Hersteller sollen die ersten mit Android betriebenen Fernseher im Laufe des zweiten Quartals in Deutschland, Österreich und der Schweiz erhältlich sein.

Interessante Randnotiz: Während Philips sich Google und Android öffnet, scheint LG, einer der ersten Konzerne, der Google TV-Geräte im Programm hatte, von Google TV respektive Android zu lösen. Die Südkoreaner versuchen es stattdessen mit web OS, der Plattform, die Palm und HP in die Knie gezwungen hat.

Quelle: Pressemitteilung

Weiterführende Artikel:

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Lenovo N308: Android-Desktop für Zuhause

Filed under: Desktops, Android

Android im All-In-One-Gehäuse auf dem Schreibtisch? HP macht das, Asus auch und auch Acer hat ein neues Modell am Start. Nun steigt Lenovo in dieses Geschäft mit ein. Der N308 bietet ein 19,5″-Display (1.600 x 900 Pixel) und ist mit vierkerningen Tegra-Prozessor ausgestattet. Der Rechner, der mit Android 4.2 läuft, bietet vollen Zugang zum Play Store von Google, aber auch zu Amazons Online-Theke. Apps und Daten werden auf einer internen Festplatte abgelegt: 320 GB oder 500 GB groß. Dazu kommen acht bzw. 16 GB eMMC-Speicher. Der N308 kommt mit zwei Lautsprechern, Bluetooth 4.0, Dual Band WiFi, 2 x USB 2.0, einem 6-in1-Kartenleser, einer 720p-Webcam und hat sogar eine integrierte Batterie, die drei Stunden halten soll.

Der 4,6 Kilo schwere Rechner kommt mit drahtloser Tastatur und Maus für 399 Euro noch im Januar in den Handel. Erhältlich ist er in schwarz und weiß. Letztere Version haben wir hinter dem Klick in einem weiteren Bild.

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Volle Kanne Future: LG und die SMS an den Kühlschrank

Filed under: Standards

LG will die smarten Haushaltsgeräte – Waschmaschine, Kühlschrank, Staubsauger etc. – noch enger mit dem Gerät verzahnen, das man sowieso immer bei sich hat: dem Smartphone. Über den Messaging-Service Line und einer eigenen Schnittstelle namens HomeChat sollen zukünftige Geräte – die ersten gibt es auf der CES Anfang Januar zu sehen – Kommandos in “normaler Sprache” empfangen können und umsetzen. Eine SMS an den Kühlschrank mit dem Inhalt “Ich gehe in Urlaub” aktiviert also zum Beispiel automatisch den Stromsparmodus. Die App informiert auch darüber, was noch im Kühlschrank ist und protokolliert die Saugrunden des Roboterstaubsaugers. Technische Infos zu den Geräten, etwaige nötige Reparaturen zum Beispiel lassen sich ebenfalls auf diese Weise abrufen.

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Synthesizer-Weihnachtslied in Knet-Stopmotion (Video)

Filed under: Lifestyle

Die Band Hyperbubble haben sich für ihren Synthpop-Song “A Synthesizer for Christmas” ein ziemlich ausgeklügeltes Synthesizer-Video von Knet- Stopmotion-Animatorin Ambar Navarro basteln lassen, in dem sogar genau zu erkennen ist, welche Synthesizer mitspielen. Das Video ist auf jeden Fall sehenswert, der Song auch ganz ok. Alle beide nach dem Break.

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Umtausch 2.0: Ungewollte Weihnachtsgeschenke landen häufiger im Netz

Wer kennt es nicht, das eben erhaltene Weihnachtsgeschenk ist so überhaupt gar nichts für einen selbst, also muss es umgetauscht werden. Den Schenkenden nach dem Kassenzettel fragen, damit der Umtausch auch unproblematisch klappt? Nicht gerade höflich. Folglich landen Geschenke nach Weihnachten auf diversen Verkaufs- oder Tauschportalen. Dies untersuchte der Branchenverband BITKOM und gibt auch gleich noch ein paar Tipps für den erfolgreichen Online-Umtausch gegen Bares.

Weihnachtsgeschenke

12% der Deutschen geben an, Geschenke bei Nichtgefallen dieses Jahr im Netz weiterverkaufen zu wollen. Das sind doppelt so viele wie noch letztes Jahr. Das ist zwar immer noch eine Minderheit, denn immerhin 56% gaben an, dass die Geschenke im Laden mit Kassenbon getauscht werden. 23% der Befragten machen es sich recht leicht und verschenken die Sachen einfach weiter, während 14% sich mit ihrem Schicksal abfinden und die Dinge einfach behalten, obwohl sie nicht gefallen.

Im Internet gibt es verschiedene Wege, seine Geschenke wieder loszuwerden. Allen voran natürlich Online-Auktionshäuser wie eBay. Es gibt aber auch Tauschbörsen, die zwar nicht für den Geldsegen sorgen, aber eventuell ein passenderes Geschenk abwerfen. Ebenso gibt es diverse Online-Flohmärkte und geschäftliche Ankäufer, vor allem im Elektronik-Bereich. Mit diesen Tipps von BITKOM klappt der Online-Verkauf ohne Probleme:

Als privater Verkäufer anmelden
Wer nicht regelmäßig und viel im Internet verkauft oder versteigert, sollte sich bei den geeigneten Plattformen als privater Verkäufer anmelden. Die Vorteile: Als privater Verkäufer müssen keine Widerrufs- oder Rückgaberechte eingeräumt werden. Gleiches gilt auch für die gesetzliche Gewährleistung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“ Wer hingegen häufig und regelmäßig das Internet als Verkaufsplattform nutzt, kann juristisch gesehen zum Unternehmer werden – einschließlich aller entsprechenden Folgen. Hierfür spielt es nicht einmal eine Rolle, ob bei den Verkäufen oder Versteigerungen ein Gewinn abfällt.

Nur wahrheitsgemäße Warenbeschreibungen
Kein Unterschied zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern wird bei der Artikelbeschreibung gemacht. In beiden Fällen muss diese selbstverständlich wahrheitsgemäß und authentisch sein. Wer jedoch falsche oder unzureichende Beschreibungen angibt, führt den Käufer wissentlich hinters Licht. Zudem werden so schlechte Bewertungen riskiert, die künftige Verkäufe auf derselben Plattform deutlich erschweren.

Eigene Bilder und Texte verwenden
Wichtig für einen erfolgreichen Verkauf sind gute Beschreibungstexte und passende Fotos. Hierfür können jedoch nicht irgendwelche Texte und Abbildungen aus dem Web genutzt werden. In der Regel sind diese urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch häufig für die vom Hersteller genutzten Materialien zur Produkt-Darstellung auf seiner Website. Wer diese einfach in sein Angebot kopiert, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Um keine böse Überraschung beim Verkauf zu erleben, sollten Texte und Bilder daher immer selbst erstellt werden.

Keine Markenrechte verletzen
Beim Verkauf oder der Versteigerung im Internet können auch Markenrechte eine wichtige Rolle spielen. Plagiate etwa, dürfen nicht angeboten werden. Das gilt auch für Privatpersonen, die aus ihrem letzten Urlaub ein gefälschtes Markenprodukt mitgebracht haben. Soll dieses im Internet weiterverkauft werden, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Auch im Beschreibungstext können Markenrechte verletzt werden, etwa wenn eine No-Name-Uhr als „im Rolex-Stil“ beschrieben wird.

Nur versichert versenden
Der Versand der verkauften Waren sollte nur versichert erfolgen. Ansonsten kann es passieren, dass der Verkäufer für verlorengegangene Pakete haften muss. Je nach Größe kann der Artikel als Päckchen oder Paket verschickt werden. Bei der Deutschen Post etwa können diese bis zu einem Wert von 500 Euro versichert werden. Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann in seinem Angebot zusätzlich den Satz einfügen: „Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers verschickt.“

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