Umtausch 2.0: Ungewollte Weihnachtsgeschenke landen häufiger im Netz

Wer kennt es nicht, das eben erhaltene Weihnachtsgeschenk ist so überhaupt gar nichts für einen selbst, also muss es umgetauscht werden. Den Schenkenden nach dem Kassenzettel fragen, damit der Umtausch auch unproblematisch klappt? Nicht gerade höflich. Folglich landen Geschenke nach Weihnachten auf diversen Verkaufs- oder Tauschportalen. Dies untersuchte der Branchenverband BITKOM und gibt auch gleich noch ein paar Tipps für den erfolgreichen Online-Umtausch gegen Bares.

Weihnachtsgeschenke

12% der Deutschen geben an, Geschenke bei Nichtgefallen dieses Jahr im Netz weiterverkaufen zu wollen. Das sind doppelt so viele wie noch letztes Jahr. Das ist zwar immer noch eine Minderheit, denn immerhin 56% gaben an, dass die Geschenke im Laden mit Kassenbon getauscht werden. 23% der Befragten machen es sich recht leicht und verschenken die Sachen einfach weiter, während 14% sich mit ihrem Schicksal abfinden und die Dinge einfach behalten, obwohl sie nicht gefallen.

Im Internet gibt es verschiedene Wege, seine Geschenke wieder loszuwerden. Allen voran natürlich Online-Auktionshäuser wie eBay. Es gibt aber auch Tauschbörsen, die zwar nicht für den Geldsegen sorgen, aber eventuell ein passenderes Geschenk abwerfen. Ebenso gibt es diverse Online-Flohmärkte und geschäftliche Ankäufer, vor allem im Elektronik-Bereich. Mit diesen Tipps von BITKOM klappt der Online-Verkauf ohne Probleme:

Als privater Verkäufer anmelden
Wer nicht regelmäßig und viel im Internet verkauft oder versteigert, sollte sich bei den geeigneten Plattformen als privater Verkäufer anmelden. Die Vorteile: Als privater Verkäufer müssen keine Widerrufs- oder Rückgaberechte eingeräumt werden. Gleiches gilt auch für die gesetzliche Gewährleistung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“ Wer hingegen häufig und regelmäßig das Internet als Verkaufsplattform nutzt, kann juristisch gesehen zum Unternehmer werden – einschließlich aller entsprechenden Folgen. Hierfür spielt es nicht einmal eine Rolle, ob bei den Verkäufen oder Versteigerungen ein Gewinn abfällt.

Nur wahrheitsgemäße Warenbeschreibungen
Kein Unterschied zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern wird bei der Artikelbeschreibung gemacht. In beiden Fällen muss diese selbstverständlich wahrheitsgemäß und authentisch sein. Wer jedoch falsche oder unzureichende Beschreibungen angibt, führt den Käufer wissentlich hinters Licht. Zudem werden so schlechte Bewertungen riskiert, die künftige Verkäufe auf derselben Plattform deutlich erschweren.

Eigene Bilder und Texte verwenden
Wichtig für einen erfolgreichen Verkauf sind gute Beschreibungstexte und passende Fotos. Hierfür können jedoch nicht irgendwelche Texte und Abbildungen aus dem Web genutzt werden. In der Regel sind diese urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch häufig für die vom Hersteller genutzten Materialien zur Produkt-Darstellung auf seiner Website. Wer diese einfach in sein Angebot kopiert, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Um keine böse Überraschung beim Verkauf zu erleben, sollten Texte und Bilder daher immer selbst erstellt werden.

Keine Markenrechte verletzen
Beim Verkauf oder der Versteigerung im Internet können auch Markenrechte eine wichtige Rolle spielen. Plagiate etwa, dürfen nicht angeboten werden. Das gilt auch für Privatpersonen, die aus ihrem letzten Urlaub ein gefälschtes Markenprodukt mitgebracht haben. Soll dieses im Internet weiterverkauft werden, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Auch im Beschreibungstext können Markenrechte verletzt werden, etwa wenn eine No-Name-Uhr als „im Rolex-Stil“ beschrieben wird.

Nur versichert versenden
Der Versand der verkauften Waren sollte nur versichert erfolgen. Ansonsten kann es passieren, dass der Verkäufer für verlorengegangene Pakete haften muss. Je nach Größe kann der Artikel als Päckchen oder Paket verschickt werden. Bei der Deutschen Post etwa können diese bis zu einem Wert von 500 Euro versichert werden. Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann in seinem Angebot zusätzlich den Satz einfügen: „Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers verschickt.“

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MyGlass für iOS: Nicht länger nur Android bebrillt

Filed under: Smartphones

Google hat jetzt eine iOS App veröffentlicht, die Google Glass Nutzern auch die Möglichkeit eröffnet via iPhone ihre neue Lieblingsbrille zu nutzen. WiFi Netzwerke bestimmen, aktive Services auf Glass koordinieren und Navigationshinweise von Glass an das iPhone schicken, Anrufe annehmen, Internet… das sind ein paar der Funktionen, die die App kann. Sie ist allerdings nicht so umfangreich wie die Android Version.

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Porno-Abmahnung: Staatsanwaltschaft überprüft Aussagen über Herkunft der IP-Adressen

Bereits gestern berichteten wir über die neusten Erkenntnisse in Sachen “Porno-Abmahnung“. Zehntausende Nutzer haben eine Abmahnung erhalten, da sie angeblich diverse Filme über das Portal RedTube geschaut haben. Im Blickpunkt der ganzen Abmahnerei: wie sind die Abmahner überhaupt an die IP-Adresse gekommen? Bestandteil soll die Software GLADII 1.1.3 gewesen sein, die angeblich fehlerfrei ermitteln kann. Diese Aussage steht nun im Fokus der Staatsanwaltschaft Köln, wie diese gegenüber dem Sender n24 mitgeteilt hat.

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Hier berichteten wir über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln, bis dato war unklar, gegen wen konkret ermittelt wird. Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens ist augenscheinlich eine mögliche falsche eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der Firma itGuards Inc.. Dieser hatte im Rahmen dieser eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass das Programm GLADII 1.1.3 fehlerfrei funktionieren würde und die IP-Adressen mit Hilfe dieser Software ermittelt wurden.

Wer sich in die Thematik eingelesen hat, der wird feststellen, dass an dieser Aussage definitiv Zweifel bestehen dürfen. Rechtlicher Hintergrund: Die Auskunftsbeschlüsse gegen die Telekom sind in Eilverfahren ergangen, so dass es in diesen Fällen nicht möglich ist, Zeugen (Beweismittel) zu laden. Im Rahmen dieser einstweiligen Verfügungsverfahren ist es nicht notwendig, etwas zu beweisen, sondern ausreichend ist bereits die Glaubhaftmachung. Zu den Mitteln der Glaubhaftmachung gehört die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen, da sich der Erklärende durch diese in den strafrechtlich relevanten Bereich begibt, wenn und soweit die Erklärung falsch ist.

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Google Zeitgeist 2013: Video und Seite gehen live

Über die Suchbegriffe der Deutschen berichteten wir ja bereits in diesem Beitrag. Mittlerweile hat Google die entsprechende Google Zeitgeist 2013-Seite freigeschaltet und auch das passende Video veröffentlicht. Der mit dem Titel ”Feels Like Coming Home” von Jetta unterlegte Clip kann natürlich nicht alle bewegenden Momente 2013 anzeigen, sondern nur ein Bruchteil der Geschehnisse, die uns bewegt haben. Neben diesem Video gibt es die erwähnte Zeitgeist 2013-Seite, über die man nicht nur die Suchbegriffe der Deutschen erfahren kann, auch weltweite Trends lassen sich einsehen. Als Mitmach-Komponente erlaubt es Google weiterhin, eigene Fotos hochzuladen, die dann unter Umständen mit angezeigt werden.

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Automatisch startende Werbe-Videos auf Facebook kommen (Update)

Filed under: Lifestyle, Internet

Die Gerüchteküche raunt schon seit einer Weile darüber, aber jetzt scheint sich das Gemurmel in Richtung Gewissheit zu bewegen: Facebook will sich demnach ein Stück vom TV-Werbekuchen abschneiden und dazu automatisch startende Werbefilmchen in die Feeds integrieren – sowohl am Rechner als auch mobil. Laut einem aktuellen Bericht des Wall Street Journal dürfte Facebook den garantiert unbeliebten Schritt noch heute ankündigen und bereits am Donnerstag sollen die ersten Werbevideos zu sehen sein. Angeblich sollen die munter drauf los laufenden Spots 15 Sekunden lang sein, ihre Einbindung soll bislang an technischen Problemen (zu lange Ladezeiten) gescheitert sein.

UPDATE: Inzwischen hat Facebook die Einführung des neuen Werbeformats betätigt, allerdings kommen diese Woche nur einige (wie auch immer ausgewählte) Nutzer in den Genuss der Autoplay-Spots.

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