Nabaztag ist wieder da, Internet der Dinge bekommt mütterliches Gesicht (Video)

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Schlaue Püppchen haben auf der CES Tradition und wenn Nabaztag-Erfinder Rafi Haladjian hinter dem Sensoren-Aufpasser steckt: umso besser. Mother heißt das neue Helferlein. Wer kann bei so einem freundlichen Lächeln schon widerstehen?

Das Prinzip ist einfach: Mother empfängt Signale so genannter Cookies, also von kleinen Sensoren, die überall im Haus verteilt und denen spezifische Aufgaben zugeteilt werden können. Misst einer der Sensoren dann von der Norm abweichendes Verhalten, wird ein Alarm ausgelöst. So lassen sich die kleinen Teile u.a. als Türstopper einsetzen: praktisch, wenn man nicht zu Hause ist, und sich die Tür dann dennoch öffnet. Oder man platziert einen Sensor bei den Medikamenten, die man ein Mal täglich zu einer bestimmten Uhrzeit einnehmen soll. Wird dann keine Aktivität gemessen, geht der Alarm los. Eine echte Mutter halt.

Insgesamt 14 programmierte Einsatzgebiete stehen zu Beginn zur Verfügung. Ein Jahr lang sollen die kleinen Batterien durchhalten. Wieder aufladen kann man sie nicht, aber immerhin nachkaufen: 99 US-Dollar kostet der Viererpack. Bis zu 24 Sensoren können gleichzeitig mit einer “Mutter” verbunden werden. Mother wird im März ausgeliefert. Preis: 222 US-Dollar.

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Daddelretro: Internet Archive bringt mehr Oldschool-Konsolen ins Netz

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Die Software Sammlung beim Internet Archive hat großen Zuwachs bekommen. Ab jetzt sind (mit ein paar verschmerzbaren Lücken) die Spiele von Astrocade, Atari 2600, Atari 7800, ColecoVision und Magnavox Odyssey dort unter dem Banner Console Living Room untergebracht. Uralt-Spiele der 70er und 80er die sich mit einigen Mängeln auch im Browser spielen lassen. Leider fehlt bislang der Ton. Aber es wurde schon versprochen, den bald nachzuliefern. Bis dahin ist es ein etwas stummer Zeitvertreib für all jene, die ihre Emulatoren immer zu Hause vergessen.

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Taiwans Wettbewerbsaufsicht verurteilt Apple wegen Einflussnahme auf Preisgestaltung

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Taiwans Fair Trade Commission hat gegen Apple eine Geldstrafe von 20 Millionen Taiwanesische Dollar (knapp 500.000 Euro) verhängt. Die Wettbewerbsbehörde stellte fest, dass sich Apple widerrechtlich in die Preisgestaltung der lokalen Mobilfunk-Anbieter einmischt. Laut FTC mussten die Unternehmen ihre iPhone-Preise von Apple abnicken lassen, bevor sie die Smartphones auf den Markt bringen durften. Apple kann noch Berufung einlegen. Sollte sich der Konzern über das Urteil hinwegsetzen, droht laut Wall Street Journal eine Strafe von 50 Millionen Taiwanesische Dollar – Peanuts für Apple. Das Urteil könnte aber Signalwirkung haben, denn mit den Vertriebsbedingungen von Apple beschäftigt sich nach Beschwerden von Mobilfunk-Anbietern zurzeit auch die EU.

Via Engadget China

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Umtausch 2.0: Ungewollte Weihnachtsgeschenke landen häufiger im Netz

Wer kennt es nicht, das eben erhaltene Weihnachtsgeschenk ist so überhaupt gar nichts für einen selbst, also muss es umgetauscht werden. Den Schenkenden nach dem Kassenzettel fragen, damit der Umtausch auch unproblematisch klappt? Nicht gerade höflich. Folglich landen Geschenke nach Weihnachten auf diversen Verkaufs- oder Tauschportalen. Dies untersuchte der Branchenverband BITKOM und gibt auch gleich noch ein paar Tipps für den erfolgreichen Online-Umtausch gegen Bares.

Weihnachtsgeschenke

12% der Deutschen geben an, Geschenke bei Nichtgefallen dieses Jahr im Netz weiterverkaufen zu wollen. Das sind doppelt so viele wie noch letztes Jahr. Das ist zwar immer noch eine Minderheit, denn immerhin 56% gaben an, dass die Geschenke im Laden mit Kassenbon getauscht werden. 23% der Befragten machen es sich recht leicht und verschenken die Sachen einfach weiter, während 14% sich mit ihrem Schicksal abfinden und die Dinge einfach behalten, obwohl sie nicht gefallen.

Im Internet gibt es verschiedene Wege, seine Geschenke wieder loszuwerden. Allen voran natürlich Online-Auktionshäuser wie eBay. Es gibt aber auch Tauschbörsen, die zwar nicht für den Geldsegen sorgen, aber eventuell ein passenderes Geschenk abwerfen. Ebenso gibt es diverse Online-Flohmärkte und geschäftliche Ankäufer, vor allem im Elektronik-Bereich. Mit diesen Tipps von BITKOM klappt der Online-Verkauf ohne Probleme:

Als privater Verkäufer anmelden
Wer nicht regelmäßig und viel im Internet verkauft oder versteigert, sollte sich bei den geeigneten Plattformen als privater Verkäufer anmelden. Die Vorteile: Als privater Verkäufer müssen keine Widerrufs- oder Rückgaberechte eingeräumt werden. Gleiches gilt auch für die gesetzliche Gewährleistung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“ Wer hingegen häufig und regelmäßig das Internet als Verkaufsplattform nutzt, kann juristisch gesehen zum Unternehmer werden – einschließlich aller entsprechenden Folgen. Hierfür spielt es nicht einmal eine Rolle, ob bei den Verkäufen oder Versteigerungen ein Gewinn abfällt.

Nur wahrheitsgemäße Warenbeschreibungen
Kein Unterschied zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern wird bei der Artikelbeschreibung gemacht. In beiden Fällen muss diese selbstverständlich wahrheitsgemäß und authentisch sein. Wer jedoch falsche oder unzureichende Beschreibungen angibt, führt den Käufer wissentlich hinters Licht. Zudem werden so schlechte Bewertungen riskiert, die künftige Verkäufe auf derselben Plattform deutlich erschweren.

Eigene Bilder und Texte verwenden
Wichtig für einen erfolgreichen Verkauf sind gute Beschreibungstexte und passende Fotos. Hierfür können jedoch nicht irgendwelche Texte und Abbildungen aus dem Web genutzt werden. In der Regel sind diese urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch häufig für die vom Hersteller genutzten Materialien zur Produkt-Darstellung auf seiner Website. Wer diese einfach in sein Angebot kopiert, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Um keine böse Überraschung beim Verkauf zu erleben, sollten Texte und Bilder daher immer selbst erstellt werden.

Keine Markenrechte verletzen
Beim Verkauf oder der Versteigerung im Internet können auch Markenrechte eine wichtige Rolle spielen. Plagiate etwa, dürfen nicht angeboten werden. Das gilt auch für Privatpersonen, die aus ihrem letzten Urlaub ein gefälschtes Markenprodukt mitgebracht haben. Soll dieses im Internet weiterverkauft werden, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Auch im Beschreibungstext können Markenrechte verletzt werden, etwa wenn eine No-Name-Uhr als „im Rolex-Stil“ beschrieben wird.

Nur versichert versenden
Der Versand der verkauften Waren sollte nur versichert erfolgen. Ansonsten kann es passieren, dass der Verkäufer für verlorengegangene Pakete haften muss. Je nach Größe kann der Artikel als Päckchen oder Paket verschickt werden. Bei der Deutschen Post etwa können diese bis zu einem Wert von 500 Euro versichert werden. Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann in seinem Angebot zusätzlich den Satz einfügen: „Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers verschickt.“

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Zum Beitrag im Blog: Umtausch 2.0: Ungewollte Weihnachtsgeschenke landen häufiger im Netz

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MyGlass für iOS: Nicht länger nur Android bebrillt

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Google hat jetzt eine iOS App veröffentlicht, die Google Glass Nutzern auch die Möglichkeit eröffnet via iPhone ihre neue Lieblingsbrille zu nutzen. WiFi Netzwerke bestimmen, aktive Services auf Glass koordinieren und Navigationshinweise von Glass an das iPhone schicken, Anrufe annehmen, Internet… das sind ein paar der Funktionen, die die App kann. Sie ist allerdings nicht so umfangreich wie die Android Version.

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