OVG NRW stoppt Verbot von Drosselklauseln für Vielnutzer

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In Münster gab es eine Entscheidung, die Mobilfunkkunden und Provider gleichermaßen betrifft. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat einem Eilantrag eines Telekommunikationsanbieters stattgegeben. Hintergrund ist ein Knatsch mit der Bundesnetzagentur um sogenannte Depriorisierungsklauseln.

Diese Klauseln in den Verträgen erlauben es dem Anbieter, den Datenverkehr von Kunden mit sehr hohem Verbrauch in überlasteten Funkzellen nachrangig zu behandeln. Wer also sein Inklusivvolumen bei einem Heavy-User-Tarif ausreizt, landet bei Engpässen auf dem Abstellgleis, was vielleicht 4K-Streaming ausbremst. Die Bundesnetzagentur sah darin einen Verstoß gegen die Netzneutralität nach EU-Recht, weil Kunden im selben Tarif unterschiedlich behandelt werden.

Nachdem das Verwaltungsgericht Köln den Antrag des Unternehmens zunächst abschmetterte, korrigierte das OVG diesen Beschluss nun. Die Richter in Münster sehen die Sache nicht so eindeutig wie die Behörde. Da der Europäische Gerichtshof bisher nicht abschließend geklärt hat, ob solche Klauseln unzulässig sind, wird im Hauptsacheverfahren wohl eine Vorlage nach Luxemburg fällig. Bis dahin darf der Anbieter die Klauseln erst einmal weiter nutzen.

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