Die Unionsfraktion, sprich: CDU / CSU, hat einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Kriminalitätsbekämpfung eingereicht. Dieser Entwurf schlägt vor, dass IP-Adressen für mindestens drei Monate gespeichert und die Möglichkeit zur Funkzellenabfrage wieder eingeführt wird.
Laut dem Gesetzentwurf ist das Ziel, die aktuellen nationalen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung, die in den Paragrafen 175 und 176 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) festgehalten sind, an die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) anzupassen. Die Speicherung soll auf IP-Adressen und möglicherweise zugehörige Portnummern begrenzt werden, um schwere Straftaten zu bekämpfen und ernsthafte Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit zu verhindern. Eine weiterführende Speicherung von Standortdaten bei mobiler Internetnutzung ist allerdings nicht geplant. Der Gesetzentwurf betont, dass die Mindestspeicherung von IP-Adressen auf die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit begrenzt ist. Dies umfasst insbesondere Straftaten wie schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, Kinderpornografie, Cyberkriminalität und organisierte Kriminalität.
Ohne Mindestspeicherung droht eine systematische Straflosigkeit bei Straftaten im Internet, da die IP-Adressen oft der einzige Ermittlungsansatz sind
In der Begründung des Entwurfs wird erläutert, dass die IP-Adresse des Täters bei über das Internet vorbereiteten oder begangenen Straftaten oft der einzige oder zumindest der erste, effizienteste und schnellste Ansatz für Ermittlungen ist. Ohne die Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber wären viele Ermittlungen ergebnislos, besonders wenn keine weiteren Spuren vorliegen.
Die Speicherung von IP-Adressen ist weniger eingriffsintensiv als andere Ermittlungsmethoden, die zur Identifizierung von Tatverdächtigen eingesetzt werden könnten, wie z. B. die Überwachung der Telekommunikation oder Online-Durchsuchungen
Der Entwurf stellt weiter fest, dass der EuGH von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt ist und nun erklärt hat, dass nicht jede allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen automatisch einen schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt. Der EuGH hält eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen jetzt für verhältnismäßig unter der Bedingung, dass durch die Speichermodalitäten ausgeschlossen wird, dass präzise Schlüsse auf das Privatleben der Betroffenen gezogen werden können.
Die Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) gewährleisten einen wirksamen Schutz der gespeicherten Daten vor Missbrauch und unberechtigtem Zugriff.
Um dies zu gewährleisten, soll eine klare und präzise Trennung der verschiedenen Kategorien gespeicherter Daten durch entsprechende Rechtsvorschriften sichergestellt werden. Das Ziel des Gesetzes ist es daher, eine unionsrechtskonforme und rechtssichere Mindestspeicherung von IP-Adressen und eventuell vergebenen Port-Nummern bei Telekommunikationsunternehmen einzuführen, damit Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden darauf zugreifen können, um schwere Kriminalität effektiver bekämpfen zu können.
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