Streit um 2G: Woolworth kippt Regel in Hessen auf eigene Faust und will auch Ungeimpfte einkaufen lassen

Streit um 2G: Woolworth kippt Regel in Hessen auf eigene Faust und will auch Ungeimpfte einkaufen lassen

picture alliance/dpa | Julian Stratenschulte

Woolworth hat die bislang geltende 2G-Regel eigenmächtig aufgehoben. Das berichtete die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ am vergangenen Montag.

In Hessen dürfen nun auch ungeimpfte Personen in den Filialen der Kaufhauskette einkaufen.

Das hessische Wirtschaftsministerium müsse allerdings erst noch prüfen, ob Woolworth tatsächlich den Voraussetzungen als Grundversorger entspricht, so die „FAZ“.

Seit Samstag dürfen in Hessen auch ungeimpfte Personen wieder bei Woolworth einkaufen. Das berichtete die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ am Montag. Die Kaufhauskette setzt sich damit eigenmächtig über geltende 2G-Regelungen hinweg, welche von Bund und Ländern für den Einzelhandel beschlossen worden waren.

Bundesweit sind im Einzelhandel derzeit vorrangig Stellen der Grundversorgung von den G-Regelungen ausgenommen. Ist das nicht der Fall, müssen Kunden und Kundinnen vollständig geimpft sein oder ihren Genesenenstatus vorweisen können, um ein Geschäft zu betreten. Ob Woolworth tatsächlich weiterhin auch ungeimpfte Personen Einlass gewähren darf, bleibt abzuwarten. Laut „FAZ“ sagte eine Sprecherin des hessischen Wirtschaftsministeriums, es müsse erst geprüft werden, ob die Kaufhauskette die Voraussetzungen als Grundversorger erfülle. Dies sei Aufgabe der kommunalen Ordnungsbehörden.

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Gerichte reagierten unterschiedlich auf Woolworth-Klagen

In den vergangenen Monaten hatte Woolworth bereits mehrmals gegen die geltenden 2G-Regelungen geklagt. Bundesweit gab es dabei unterschiedliche Entscheidungen durch die Oberverwaltungsgerichte. Schleswig-Holstein und Nordrheinwestfalen hatten im Dezember die Regeln für die jeweiligen Bundesländer nach Woolworth-Klagen für rechtmäßig erklärt. Dagegen hatte das niedersächsische OVG die 2G-Regel im Einzelhandel des Bundeslandes gekippt. Die Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, lautete die Argumentation des Gerichts.

af

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