Bundesgerichtshof: Urteil zu Online-Hotelbewertungen

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Der Bundesgerichtshof hat laut der Tagesschau ein spannendes Urteil gefällt. Jenes dreht sich um Hotelbewertungen auf Online-Portalen. Generell spielt man da den Hotelbetreibern in die Hände. So seien die Portalbetreiber im Zweifelsfall in der Pflicht, bei Bewertungen sicherzustellen, dass die Nutzer auch tatsächlich dort zu Gast gewesen seien.

Beispiel: Ein vermeintlicher Gast gibt auf einem Online-Portal eine negative Hotelbewertung an. Das Hotel meldet sich nun beim Portal und beanstandet, dass der „Gast“ nie das Hotel besucht habe. Jetzt muss das Portal sicherstellen, dass die Bewertung entweder legitim ist oder sie entfernen. Bleibt das Portal untätig, ist zu unterstellen, dass es keinen Kontakt zwischen dem vermeintlichen Gast und dem Hotel gegeben hat. Die Bewertung gilt dann als widerrechtlich und das Portal haftet. Jetzt kann das betroffene Hotel eine Unterlassung fordern.

Hintergrund des Urteils: Ein Ferienpark hatte ein großes Online-Portal aufgefordert, etwa ein Dutzend negativer Bewertungen zu entfernen. Die Bewertungen wurden anonym abgegeben. Anreiz für solche Poster, außer zu trollen? Nun, sie erhalten auf dem besagten Portal Prämien in Form von Flugmeilen, wenn sie bis zu zehn Hotelbewertungen im Monat abgeben,

Meine Meinung: Schwierige Sache, denn selbst mancher legitime Gast wird keine Lust haben, auf einem Bewertungsportal für Hotels mit seinem Klarnamen zu arbeiten oder im Zweifelsfall den Aufwand betreiben, seine Reise wirklich nachzuweisen. Allerdings ist es auch verständlich, dass Hotels keine Lust auf negative Bewertungen haben, die möglicherweise potenzielle Gäste vergraulen, nur weil da jemand Flugmeilen sammeln möchte.

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