Europäischer Gerichtshof: Verbraucherrechte für den Widerruf von Streaming-Abos gestärkt

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Bild: Bill Oxford / Unsplash

Geht es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dann dürfen Streamingdienste das Widerrufsrecht für ihre digitalen Angebote nicht per se ausschließen und Kunden müssen die Möglichkeit haben, in den ersten zwei Wochen nach Abschluss von einem Vertrag zurückzutreten.

Im Verfahren hatte ein österreichischer Verbraucherverband gegen den Streaminganbieter Sky geklagt, das österreichische Gericht wiederum hatte den EuGH zu Rate gezogen. Sky hatte, unter Einstufung als „digitalen Inhalt“ ein (vierzehntägiges) Widerrufsrecht ausgeschlossen. Verbraucher mussten ausdrücklich zustimmen, damit sie das Angebot sofort nutzen konnten. Der Europäische Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass das Streaming-Angebot zur Kategorie „digitale Dienstleistung“ gehört und der Ausschluss des Widerrufsrechts hier nicht möglich sei.

Auch die deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßt das Urteil und die Stärkung der Verbraucherrechte. So bekommen Verbraucher die Möglichkeit, digitale Dienste online zu testen. Dank der Vorschrift können Anbieter etwa Kinofilme zum digitalen Verleih anbieten, ohne dass die Käuferinnen und Käufer nach Nutzung ihr Geld zurückfordern, nachdem sie den Film bereits gesehen haben. Doch bei dem Streamingdienst von Sky handelt es sich nach Auffassung des Gerichtshofs um eine andere Produktkategorie, nämlich eine »digitale Dienstleistung«. Die sei insbesondere der Fall, wenn der Dienst etwa durch personalisierte Empfehlungen an das Verhalten der Kundinnen und Kunden angepasst werde. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts sei hier nicht möglich.

Wer nun denkt, prima dann kann man immer wieder kostenlose Streams abstauben und im Fall von Sky das Abo nur für größere Sportevents abschließen und widerrufen, der hat sich getäuscht. Kunden können in so einem Fall bei Widerruf zur Kasse gebeten werden und müssen eine angemessene Entschädigung für die bisherige Nutzung zahlen. Sprich: Auch die Anbieterinteressen bleiben dennoch gewahrt.

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