EuGH: Meta muss Datennutzung für Werbung einschränken

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Meta hat vor dem EuGH eine Niederlage erlitten. Das Gericht hat in der Rechtssache C-446/21 (Schrems gegen Meta) zugunsten von Max Schrems entschieden. In dem Rechtsstreit ging es im Wesentlichen darum, wie Meta einige personenbezogene Daten, z. B. Angaben zum Geschlecht, für Werbung nutzen darf.

Das Gericht entschied laut den Datenschutz-Aktivisten von noyb z. B., dass Meta z. B. nicht auf unbestimmte Zeit Daten für Werbezwecke speichern darf. Das Unternehmen verfügt z. B. über Daten von Facebook-Usern, die teilweise bis auf das Jahr 2004 zurückgehen und immer noch herangezogen werden. Die DSGVO legt in Artikel 5(1)(c) eigentlich jedoch den Grundsatz der „Datenminimierung“ fest. Selbst wenn eine Person deswegen in die Ausspielung personalisierter Werbung eingewilligt hat, dürfen die erhobenen Daten nicht Jahrzehnte gespeichert und verwendet werden. In Übereinstimmung mit seiner üblichen Rechtsprechung, überließ der EuGH allerdings die Detailfragen, wie die Datenminimierung im Einzelfall konkret umzusetzen sei, den nationalen Gerichten.

Es ging auch noch um ein komplizierteres Thema, das die Verarbeitung von Daten betrifft, die öffentlich gemacht werden. Konkret hatte Facebook laut Schrems Aussagen Daten über seine sexuelle Orientierung zu Werbezwecken genutzt. Später hatte er diese Orientierung zwar auch öffentlich gemacht, das rechtfertige aber nach seiner Auffassung und der Rechtsauffassung seiner Anwälte nicht sozusagen rückwirkend die Verarbeitung zu Werbezwecken durch Meta. Obendrein rechtfertigt dies auch nicht, weitere, womöglich ähnliche, Daten einer Person dann ebenfalls zu verarbeiten.

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