
Amazon steht erneut in der Kritik, Verbraucher mit irreführenden Preisangaben in die Irre zu führen. Anlass sind die jüngsten „Amazon Prime Deal Days“, bei denen das Unternehmen Produkte mit durchgestrichenen Preisen, prozentualen Ermäßigungen und dem Versprechen von „Rabatten“ bewarb.
Streng genommen verstieß Amazon dabei möglicherweise gegen die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte im Juni 2024 nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen das Unternehmen Aldi entschieden, dass sich Preisreduzierungen auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen müssen. Amazon hingegen bezog seine angeblichen „Rabatte“ auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder einen sogenannten „Statt“-Preis, der einen durchschnittlichen Kundenpreis darstellen soll.

Bewerbung eines WLAN-Repeaters unter Angabe einer prozentualen Ermäßigung (-19%) und eines gestrichenen Preises („UVP: 259,00 €“)
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisiert dieses Vorgehen scharf. „UVP und „Statt“-Preise sind nicht dasselbe wie die niedrigsten Preise der letzten 30 Tage“, erklärt Oliver Buttler, Abteilungsleiter für Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht. „Amazon erweckt mit dieser Werbung den falschen Eindruck besonders attraktiver Angebote und ignoriert damit die Vorgaben des EuGH.“
Die Verbraucherzentrale sieht in der Preiswerbung von Amazon eine unzulässige Lockwerbung und Verbrauchertäuschung. Mit ihren Verfahren möchte sie für mehr Transparenz und Wahrheit in der Werbung mit Preisnachlässen sorgen. Es bleibt abzuwarten, welche Konsequenzen sich für Amazon aus den Vorwürfen ergeben werden.
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